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    Chorverband Karlsruhe e. V.
    (Sängerkreis Karlsruhe)
    www.chorverband-karlsruhe.de
    Badischer Chorverband (BCV) www.bcvonline.de
    Deutscher Chorverband www.deutscher-chorverband.de

     

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    Impressum

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    Sängerhain Grünwettersbach 1856 e.V.
    Vorsitzende: Helmut Bessler, Birgit Fischer, Edelgard Götzmann
    Geschäftsstelle: Zur Ziegelhütte 7, 76228 Karlsruhe
    Telefon: (0721) 45 05 52
    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:  im Auftrag Helmut Bessler

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    Datenschutz

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    Zur Ziegelhütte 7
    D-76228 Karlsruhe

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    Quelle: Rechtsanwalt Christian Heieck, Justiziar des Schwäbischen Chorverbandes sowie eRecht24

    Hygienekonzept Covid-19 für Amatuermusik


     

    Hygienekonzept COVID-19
    für Amateurmusik
    in Baden- Württemberg

    27.12.2021

     

    Das vorliegende Hygienekonzept ist für die Amateurmusik in BW und beruht auf der CoronaVO BW vom 15.09.21 (Fassung ab 27.12.21), der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 25.11.21 (Fassung ab 26.12.21) und zusätzlich auf der aktuellen Studienlage des Clusters Wissenschaft des Bundesmusikverbands Chor und Orchester (BMCO) sowie deren regelmäßig aktualisierten Publikation Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen des Kompetenznetzwerks NEUSTART AMATEURMUSIK und dessen Schutzkonzepts:

    www.bundesmusikverband.de/schutzmassnahmen www.bundesmusikverband.de/grundlagen

     

    Die Publikation und das Schutzkonzept entstanden durch folgende Mitarbeiter/innen und wird fortlaufend aktualisiert:

    Nadja Bader (EPiD, BDB), Rolf Bareis (EPiD), Judith Bock (VDKC), Annalena Groß (BDB),

    Joachim Gutmann (BDB), Christoph Karle (BDB), Franziska Luther (ACV), Dr. Saskia

    Meißner (BDB), Lorenz Overbeck (BMCO), Srdjan Tošić (DCV), Marcus von Amsberg

    (CEK), Dr. Joachim Werz (ACV)

    Wir danken allen Beteiligten sowie den unterstützenden Institutionen. Insbesondere dem Freiburger Institut für Musikermedizin (FIM) an der Hochschule für Musik und dem Universitätsklinikum Freiburg - Prof. Dr. Dr. Claudia Spahn, Prof. Dr. Bernhard Richter.

    Stand 27.12.2021

    Christoph Karle (BDB)

    Bund Deutscher Blasmusikverbände

    Geschäftsführender Präsident

    Michael Weber (BDMV)

    Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände

    1. Vizepräsident

    Bruno Seitz (BVBW)

    Blasmusikverband Baden-Württemberg

    Landesmusikdirektor

    Rolf Bareis (EPiD)

    Evangelischer Posaunendienst in Deutschland

    Leitender Obmann

    Monika Brocks (SCV)

    Schwäbischer Chorverband

    Geschäftsführung

    Cornelia Donat (BCV)

    Badischer Chorverband

    Geschäftsführung

    Betina Grützner (BWSB)

    Baden-Württembergischer Sängerbund

    1. Vorsitzende

    Christian Kabitz (VDKC)

    Verband Deutscher Konzertchöre

    Landesverband Baden-Württemberg

    Präsident

    Manfred Kappler (DHV)

    Deutscher Harmonika-Verband

    Vizepräsident

    Ulrich Perschmann (LBWL)

    Landesverband Baden-Württembergischer

    Liebhaberorchester

    Präsident

    Inge Goralewski (LHB)

    Landes-Hackbrett-Bund

    Vorsitzende

    Dominik Hackner (BDZ)

    Bund Deutscher Zupfmusiker

    Präsident

    Carmen Börsig (DZB)

    Deutscher Zithermusik-Bund

    Landesverband Baden-Württemberg

    1. Vorsitzende

    Hinweise: Das Hygienekonzept ist bewusst sehr übersichtlich und kurz gehalten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf Verweise bezüglich der aktuellen CoronaVO BW verzichtet. Eine Matrix verdeutlicht die geforderten Vorgaben der CoronaVO BW.


    Weitere Informationen „FAQ Corona und Kultur BW“:

    https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnungstudienbetrieb/

    faq-kulturbetrieb/
    Aktuelle Corona-Verordnung zum Nachlesen
    Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
    Auswirkungen auf den Kulturbereich: FAQ - Corona und Kultur
    Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 24. November 2021) (PDF)
    https://km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen


     


    Sängerhain Grünwettersbach 1856 e.V.
    Stand: 12.01.2022


     

    1. Grundlegende Voraussetzungen

    Um Proben, Unterrichte, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. durchführen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Es liegt ein Hygienekonzept vor.

    • Die örtlichen Vorgaben der Stadt Karlsruhe; Ortsverwaltung Wettersbach, sowie der Ortspolizei/Ordnungsamt werden eingehalten.

    • Die aktuellen Vorgaben der CoronaVO laut Anlage Matrix, werden umgesetzt.

     

    Oberste Priorität genießt die Gesundheit und das Wohl aller Teilnehmenden bei Veranstaltungen, Unterricht und Proben (Mitwirkenden, Helfer und Publikum).

    Das Hygienekonzept wird der kommunalen Gesundheitsbehörde der Stadt Karlsruhe über die Ortsverwaltung Wettersbach zur Bestätigung und Genehmigung auf Wunsch vorgelegt.

    Die geltenden Verordnungen des Bundeslandes/der Region werden eingehalten.

    Der Verein und der Vorstand des Sängerhain Grünwettersbach 1856 e.V. tragen die Verantwortung für die Sicherstellung der grundsätzlichen hygienischen Erfordernisse bzw. Rahmenbedingen und Voraussetzungen.

    Weiterhin werden die Inhalte des Konzepts nach Maßgabe der sich stetig verändernden behördlichen Vorgaben fortgeschrieben und angepasst.
    Der Sängerhain Grünwettersbach 1856 e.V. als Veranstalter trägt Sorge, dass die Hygiene und Sicherheitsmaßnahmen stets überwacht und eingehalten werden.


     

    1. Vor der Veranstaltung/Probe

      1. Hygienekonzept

    Mit der Einhaltung des Hygienekonzepts werden die Mitglieder des Vorstands, der Verwaltung oder darüber hinaus festgelegte Personen als Hygienebeauftragte benannt. Es wird sichergestellt, dass bei jeder Probe, Projektbetrieb und jeder Veranstaltung eine der beauftragten Personen als Hygienebeauftragte anwesend ist und für die Einhaltung der Regeln verantwortlich ist.
    Jeder Teilnehmende ist verpflichtet, sich an das Hygienekonzept des Vereins zu halten.

     

     

        1. Größe der Räume

    Infektionen erfolgen überwiegend bei Personen, die sich längere Zeit in geschlossenen Räumen aufhalten.
    Die Räumlichkeiten werden groß genug sein, sodass die Abstandsregeln von 1,5 - 2 Meter zu anderen Teilnehmenden eingehalten werden können.
    (Steh-Sitzplan Proben im Kulturtreff liegt der Ortsverwaltung Wettersbach in digitaler Form vor).

    Proben, Veranstaltung im Freien:
    Wenn die Witterung es erlaubt, wird die Probe oder der Auftritt deshalb idealerweise im Freien stattfinden. Steh-Sitzplan zwischen den Teilnehmenden in erforderlichem Abstand wird eingehalten werden.
    (Steh-Sitzplan Schulhof Carl-Benz-Schule liegt der Ortsverwaltung Wettersbach in digitaler Form vor)

    2.1.2 Information an Teilnehmende über Schutz- und Hygienemaßnahmen
    Alle Teilnehmenden werden persönlich vor, oder zu Beginn der ersten Probe, sowie bei Änderungen des Hygienekonzepts informiert.
    Sie erhalten das Hygienekonzept, oder die jeweiligen Änderungen schriftlich in digitaler, oder in gedruckter Form. Bei Kindern und Jugendlichen erhalten dieses Konzept zusätzlich die Erziehungsberechtigten.
    Bei Konzerten und anderen Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird, mit einfachen Piktogrammen und Kennzeichnungen der geregelten Wegführung die Schutzmaßnahmen des Hygienekonzeptes direkt vor Ort zu verdeutlicht.
    Ein Hinweis auf das
    2G-Optionsmodell ist nötig, falls in Gebrauch.

     

      1. Kontaktdatenerfassung

    Um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, werden pro Probe/Veranstaltung eine Anwesenheitslisten geführt. Digitale Angebote wie z. B. die LUCA-App oder Corona-Warn-App können dabei sinnvoll unterstützen. Es werden Name, Adresse und Telefonnummer der Anwesenden sowie Termin und Uhrzeiten der Proben, Unterricht, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. aufgeführt. Handelt es sich um Mitglieder des Chores, müssen nur Vor- und Nachname aufgezeichnet werden. Die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach DSGVO werden berücksichtigt und eingehalten.

      1. Zugangskontrolle

    Jede/r Teilnehmende entscheidet eigenverantwortlich über eine Teilnahme an Proben, Unterrichten, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. Niemand wird zur Teilnahme verpflichtet bzw. überredet.

    Nur symptomfreie Personen dürfen an Proben, Unterrichten, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. teilnehmen. Wer typische COVID-19-Symptome bei sich selbst oder einer/m Haushaltsangehörigen/einer, engen Kontaktperson feststellt, bleibt zu Hause und kann nicht teilnehmen. Ausgeschlossen sind auch Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen. Bei Kindern und Jugendlichen sind auch deren Erziehungsberechtigte über das Hygienekonzept aufzuklären. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sie beim Auftreten von geringsten Anzeichen für typische COVID19-Symptome ihre Kinder nicht zu Proben, Unterrichten, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. schicken dürfen.

    Jeder Chor gestaltet eine verlässliche Zugangskontrolle zu Proben, Unterrichten,

    Veranstaltungen, Versammlungen, etc., bei der durch eingesetzte Hygienebeauftragte die

    Impf-/Genesenen-/Testnachweise (wenn laut Matrix erforderlich) eingesehen werden. Eine

    Anleitung für Coronatests wird auch bei den Schutzmaßnahmen bereitgestellt.

    www.bundesmusikverband.de/schutzmassnahmen.

    Geimpfte und genesene Personen können sich einmalig bei der/dem Hygienebeauftragten registrieren und können zukünftig ohne weitere Kontrolle zu Proben, Unterrichten, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. zugelassen werden (z.B. siehe Nachweis für geimpfte und genesene Personen).

    Personen die laut CoronaVO (siehe Matrix) ausgenommen von der PCR-Pflicht und 2GBeschränkung sind, können dies einmalig beim Hygienebeauftragten registrieren und zukünftig mit entsprechendem Testnachweis laut Matrix teilnehmen (z.B. siehe Nachweis zur Befreiung von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung).
     

     

    1. Veranstaltung

      1. Wege

    Eine geregelte Wegführung der Teilnehmenden an Proben, Unterrichten, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. ist wichtig. Wenn es sinnvoll erscheint, sollten Ein- und Ausgang als Einbahnstraße ausgezeichnet werden.

      1. Abstand

    Bei Proben, Veranstaltungen, Versammlungen gilt die Empfehlung von 1,5 Meter Abstand einzuhalten (Je nach Schutzbedarf (abhängig von z. B. Impfquote, Altersstruktur) und örtlichen Gegebenheiten (z. B. Infektionsgeschehen, Raumsituation) haben wir die Abstände je Chor eigenständig definieren.
    Die Umsetzung der Abstandsempfehlung von 1,5 Metern sind vom Verein dazustellen
    (der Ortsverwaltung Wettersbach liegt ein Steh-Sitzplan des Kulturtreffs in digitaler Form vor)
    Alle Teilnehmenden haben sich während der Veranstaltung/Probe an die Abstandsregeln zu halten, die Hygienebeauftragten werden ein besonderes Augenmerkt darauflegen.
    (siehe Matrix).

     

    Können die empfohlenen Abstände aufgrund der räumlichen Situation nicht eingehalten werden, ist es umso wichtiger, dass die Zugangskontrolle (2.3 Zugangskontrolle) sowie das Lüftungskonzept
    (
    3.5 Lüftungskonzept) konsequent umgesetzt werden.
    Am sichersten ist die Situation, wenn auch in Basis oder Warnstufe, alle Sänger/Innen
    2G geimpft/genesen) erfüllen, da bereits die Sicherheit durch den individuellen Schutz laut Risikoeinschätzung des FIM besteht.
    Beim Unterricht für Gesang (auch für musikalische Früherziehung) gilt das Abstandsgebot von 2 Metern in alle Richtungen, außer für das 2G-Optionsmodell laut CoronaVO
    (siehe Matrix).

      1. Hygiene

    Die allgemein gültigen AHA+L-Regeln sind einzuhalten. Die Hände sollten direkt vor oder nach Betreten des Probenraumes/Gebäudes gewaschen oder desinfiziert werden.

        1. Gemeinsam genutzte Gegenstände

    Gemeinsam genutzte Gegenstände sollten vor dem Austausch gereinigt/desinfiziert werden. Beim Verteilen der Noten sind die Hände vorab zu desinfizieren.
    Alle Noten/Notenmappen, Instrumente werden idealerweise personenbezogen verwendet
    .

     

        1. Sanitäre Anlagen, Reinigung des Probenraumes

    Vorhandene sanitäre Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt und sind mit ausreichend Seife, Desinfektionsmittel und Papierhandtüchern ausgestattet.
    Soweit der Kulturtreff bzw. eine von der Ortsverwaltung angemietete Räumlichkeit genutzt wird, darf von einer täglichen Reinigung auf Veranlassung der OV unter Maßgabe der Hygienestandards ausgegangen werden.

    Durch den Verein besonders benutzte Bereiche, Handkontaktflächen, Arbeitsflächen, Türgriffe, Lichtschalter und dergl. sind nach der Benutzung durch einen Verantwortlichen zu reinigen bzw. desinfizieren. Hierfür sind Reinigungstücher mit einem Tensid haltigen Reinigungslösung zu verwenden.
     

      1. Masken

    In der Regel gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume sollen Personen ab 18 eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Keine Maskenpflicht besteht bei Zusammentreffen im Freien (wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann), im 2GOptionsmodell und wenn das Tragen von Masken unzumutbar oder unmöglich ist, also z.B. beim Essen, Trinken und Musizieren mit Blasinstrumenten. Beim Musizieren und Singen kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn ein mindestens gleichwertiger Schutz gegeben ist. Ein gleichwertiger Schutz kann z.B. durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Sehr gute Belüftung der Räume ergänzt durch Zugangskontrolle mit Tests aller Anwesenden. Einsatz von Trennwände oder Abstand von mind. 1,5 Metern. (Ausnahmen und mehr siehe Matrix)



     

      1. Lüftungskonzept

    Beim Musizieren in geschlossenen Räumen ist regelmäßig intensiv zu lüften, um Clusterinfektionen zu vermeiden. Es ist ein kontinuierlicher Luftaustausch zu gewährleisten um einen möglichst hohen Frischluftanteil zu gewährleisten wird idealerweise, alle 30-45min. für 5min. eine intensive Stoß- oder Querlüftung (waagrecht geöffnete, gegenüberliegende Fenster/Türen) erfolgen.
    Nach Möglichkeit sollten die Fenster und Türen durchgehend geöffnet bleiben.

     

      1. Bewirtung

    Die Bewirtung ist laut CoronaVO (in BW §16, Gastronomie, Beherbergung und

    Vergnügungsstätten) möglich. Die Zugangskontrolle entspricht den Regeln für Veranstaltungen (siehe Matrix). Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. Der Hotel und Gaststättenverband DEHOGA bietet aktuelle Umsetzungshilfen der Corona-Regeln mit Aushängen für Gastgewerbe in BW an, die individuelle genutzt werden.
    Für Veranstaltung mit Bewirtung existiert ein extra Hygienekonzept Veranstaltung,
    dieses liebt der Ortsverwaltung Wettersbach in digitaler Form vor. (Stand: November 2021
    )

      1. Veranstaltungen im kirchlichen Rahmen

    Bei der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten/Beerdigungen gilt das jeweilige Schutzkonzept der Kirche. Findet eine Veranstaltung im Raum der Kirche statt, wie z. B. Kirchenkonzerte, gilt die CoronaVO für Veranstaltungen (siehe Matrix). Die aktuellen Regelungen, Empfehlungen und Schutzkonzepte der Landeskirchen können z. B. hier abgerufen werden:


     

    1. Nach der Veranstaltung

    Zur Kontaktrückverfolgung müssen die Kontaktdaten (2.2 Kontaktdatenerfassung) aller Anwesenden bei Proben, Unterrichten, Veranstaltungen, Versammlungen, etc. für 4 Wochen entsprechend der DSGVO aufbewahrt werden und ggf. an das Gesundheitsamt weitergegeben werden.


     

    1. Örtliche Gegebenheiten sowie spezifische Maßnahmen für Proben und Veranstaltungen des Sängerhain Grünwettersbach 1856 e.V.


    Daten auf einen Blick

    Solange der Sängerhain Grünwettersbach 1856 e.V. für die Proben und Veranstaltungen unter Einhaltung strenger Hygiene- und Sicherheitsstandards individuell die Erlaubnis der Behörden vor Ort einholen muss, werden in Ergänzung zu diesem Konzept die folgenden Daten bei der Beantragung mitgeteilt:

    Raum Name

    Raum Größe

    Die mögliche Gruppengröße wird unter Beachtung der Abstandsregeln sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eingehalten. (Nach Möglichkeit wird ein Sitzplan bzw. Stehflächenplan eingereicht.)

    Zeit und – Dauer

    Möglichkeit zum Händewaschen oder Desinfizieren

    Lüftungsmöglichkeit

    Reinigungsintervalle

    Name der Hygieneverantwortlichen vor Ort

    Name des zuständigen Vereinsvorsitzenden
     

    Abstandsregeln Probe der Chöre:

    Das Betreten des Kulturtreffs, erfolgt einzeln und mit entsprechend vorgeschriebener Maske.
    Im Vorraum/Windfang steht Desinfektionsmittel bereit, jede Person trägt sich in die Anwesenheitsliste – Präsenzproben, zur Kontaktnachverfolgung ein.

    Gedränge oder eine Schlangenbildung sowie Körperkontakt sind generell zu vermeiden.

    Die Stuhlaufstellung erfolgt in erforderlichem Abstand idealerweise vor der Probe. Am Ende der Probe werden die Stühle von den Teilnehmenden selbst zurückgestellt.

    Die erforderliche Mindestraumgröße bemisst sich wiederum nach Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen.

    Die Anzahl der Teilnehmenden wird durch die Größe des Raumes (Fläche) limitiert.

    Bei Reihenaufstellung wird um jeweils 1,5 -2 Meter auf Lücke gestellt, bei ausreichendem Platz wird in Kreisaufstellung geprobt.

    Die Abstandsregeln sind auch auf dem Weg zur Probe und in Pausen zu beachten.

    Gespräche außerhalb der Probenarbeit sollten nach Möglichkeit im Freien oder bei geöffnetem Fenster mit Abstand stattfinden.

    Eltern bzw. Verantwortliche, die ihre Kinder von der Probe abholen, warten außerhalb der Probenräumlichkeiten, idealerweise im Freien. Grüppchenbildungen sind hierbei zu vermeiden.

     

    Vorgehensweise beim Auftreten von Krankheitsfällen:

    Chorleiter werden über das Ansteckungsrisiken und mögliche Symptome informiert.

    Teilnehmer mit dieser Symptomatik werden von den Proben ausgeschlossen.

     

    Rhythmisierung:

    Bei den Gesangsgruppen werden die Probenzeiten, wie bereits praktiziert und für den Normalbetrieb festgelegt, versetzt beginnen.

    Sofern die Abstandsregeln aufgrund der Chorstärke nicht eingehalten werden können, wird durch eine Aufteilung der Gruppen die Chorstärke entsprechend den Erfordernissen angepasst.

     

     

     

    Datum: 12.01.2022 Vorstandsteam

    Birgit Fischer Edelgard Götzmann Helmut Bessler

     

     

     

    Anlagen

    ·Modulares Schutzkonzept

    ·Matrix für Amateurmusik – CoronaVO BW

    ·Nachweis für geimpfte und genesene Personen

    ·Nachweis zur Befreiung von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung

     

     

     

     

     

     

     

    MModulares Schutzkonzept

     

     

    Vor der Veranstaltung

    Risikoeinschätzung

    Je nach Schutzbedarf (abhängig von z. B. Impfquote, Altersstruktur) und örtlichen Gegebenheiten (z. B. Infektionsgeschehen, Raumsituation) sollte die Auswahl der Maßnahmen erfolgen.

    Hygienekonzept

    • Maximale Teilnehmendenzahl

    • Maximale Aufenthaltszeit

    • Lüftungskonzept

    • Große und vor allem hohe Räume

    • Veranstaltungen im Freien sind am sichersten

    • Information an Teilnehmende über Schutz- & Hygienemaßnahmen

    Kontaktdatenerfassung

    • Aller Teilnehmenden (bevorzugt per App)

    Zugangskontrolle

    • Eigenverantwortliche Selbsteinschätzung

    (keine Symptome, kein Kontakt zu Infizierten)

    • Geimpft, genesen, getestet

    • Am sichersten tagesaktueller Test aller Teilnehmenden

    Nach der Veranstaltung

    Kontaktrückverfolgung

    • Rückverfolgung (bevorzugt per App)

    • Speicherung der Daten aller

    Teilnehmenden für 4 Wochen

     

    Lüften und Reinigen

    • Gründliches Lüften

    • Reinigung/Desinfektion: Oberflächen, insbesondere Tür- und Fenstergriffe


     

    Veranstaltung

    Wege

    • Geregelte Wegführung der Teilnehmenden

    • Getrennte Ein- und Ausgänge, Einbahnwege

    Abstand

    • Radialer Abstand von 1,5 m bis 2 m

    • Mitglieder eines Haushalts müssen untereinander keinen Abstand einhalten

    • Mit Trennwänden kann der Abstand reduziert werden

    Hygiene

    • Reinigung/Desinfektion: Hände und Oberflächen

    • Gemeinsame Nutzung von Instrumenten und Gegenständen vermeiden (bei Austausch fachgerecht reinigen/desinfizieren)

    • Kondenswasser aus den Blasinstrumenten auffangen und sicher entsorgen

    Masken

    • Tragen von medizinischen Masken

    • Besserer Eigenschutz durch FFP2-Masken

    • Im Freien: Verzicht auf Maske am Platz bei entsprechendem Abstand möglich

    • Masken für Musizierende, wenn musikalisch möglich

    Lüftungskonzept

    • Querlüften, alle Fenster und Türen weit öffnen

    • Lüftungstechnik mit dem Prinzip der Quelllüftung und 100 % Frischluftzufuhr

    Ausführliche Informationen:

     

    https://bundesmusikverband.de/ grundlagen/Teilnehmende sind sowohl Musizierende als auch Publikum Seite 2 von 2 | Stand: 26.08.2021

    CoronaVO BW – Matrix für Amateurmusik – Stand 27.12.2021

    CoronaVO (27.12.21) | CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (26.12.21) | FAQ Corona & Kultur (06.12.21) | Stufen laut Gesundheitsamt BW

    Grundsätzlich gilt verbindlich: Maskenpflicht

    (ab 18 Jahren & in geschlossenen Räumen: FFP2-Masken)

    (Ausnahmen s. S. 3), Hygienekonzept & Datenverarbeitung

    Grundsätzlich wird empfohlen: Abstand (> 1,5 m),

    Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften

    Die Kapazität muss sich in diesen Fällen rechtlich eindeutig (z.B. aus brandschutz- oder baurechtlichen Vorgaben) ermitteln lassen.

    Beschäftigte und sonstige Mitwirkende werden bei der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl bei Veranstaltungen nicht berücksichtigt (CoronaVO §10).

    Für den Musikunterricht (Ausbildung) in Vereinen gelten dieselben Vorgaben wie für den Unterricht der öffentlichen Musikschulen.

    Nicht-immunisierte Lehrkräfte und Dirigent/innen müssen in allen Stufen einen tagesaktuellen Antigen-Testnachweis oder ein Antigen-Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erbringen (max. 24 Stunden alt).

    3G: Nachweislich geimpft, genesen, getestet mit Antigen-/ PCR-Test | 3G+: Nachweislich geimpft, genesen, getestet mit PCR-Test | 2G: Nachweislich geimpft, genesen | 2G+: Nachweislich geimpft, genesen und getestet

     

    Basisstufe

    Warnstufe

    Veranstaltungen

    z. B. Proben, Konzerte, Stadtfeste, Volksfeste, Informationsveranstaltungen, etc.

    Max. 25.000 Personen, ab 5.000 Besucher/innen nur 50% der zugelassenen Kapazität oder 2G-Optionsmodell ohne Personenobergrenze und Kapazitätsbeschränkung

    In geschlossenen Räumen:

    3G

    In geschlossenen Räumen:

    3G+

    Im Freien:

    Ohne Zugangskontrolle

    Ab 5.000 Besucher/innen 3G

    Falls Abstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann 3G

    Im Freien:

    3G

    2G-Optionsmodell ohne weitere Beschränkungen

     

    Gremiensitzungen

    z. B. Mitgliederversammlungen,

    Vorstandssitzungen (bei e. V.)

    Ohne Zugangskontrolle

    Unterricht an Blasinstrumenten und Gesang & alle weiteren Fächer

    Gemeinsame Nutzung von Instrumenten und Gegenständen vermeiden. Optional Schutzwand zwischen Schüler/innen & Lehrer/innen.

    Blasinstrumente & Gesang: mind. 2 Metern Abstand, keine Maskenpflicht, Blasinstrumente: kein Durchblasen oder Durchpusten, Kondenswasser auffangen

    In geschlossenen Räumen:

    3G

    In geschlossenen Räumen:

    3G+

    Im Freien: Ohne Zugangskontrolle

    Im Freien:

    3G

    2G-Optionsmodell ohne weitere Beschränkungen

     

    Private Zusammenkünfte, private Veranstaltungen

    Nicht mitgezählt werden Kinder unter 14 Jahren. Paare, die nicht zusammen leben zählen als ein Haushalt.

    ohne Beschränkungen zulässig

    Geimpfte & Genesene, aus medizinischen Gründen nicht geimpfte

    Personen: ohne Begrenzung

    1 Haushalt + 5 weitere Personen

    .

    Details zu Abstand/Maskenpflicht/Teststrategie/Hygienekonzept und Datenverarbeitung siehe Seite 3.

    Seite 1 von 3 | Stand: 27.12.2021

    CoronaVO BW – Matrix für Amateurmusik – Stand 27.12.21

    CoronaVO (27.12.21) | CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (26.12.21) | FAQ Corona & Kultur (06.12.21) | Stufen laut Gesundheitsamt BW

    Grundsätzlich gilt verbindlich: Maskenpflicht

    (ab 18 Jahren & in geschlossenen Räumen: FFP2-Masken)

    (Ausnahmen s. S. 3), Hygienekonzept & Datenverarbeitung

    Grundsätzlich wird empfohlen: Abstand (> 1,5 m),

    Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften

    Die Kapazität muss sich in diesen Fällen rechtlich eindeutig (z.B. aus brandschutz- oder baurechtlichen Vorgaben) ermitteln lassen.

    Beschäftigte und sonstige Mitwirkende werden bei der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl bei Veranstaltungen nicht berücksichtigt (CoronaVO §10).

    Für den Musikunterricht (Ausbildung) in Vereinen gelten dieselben Vorgaben wie für den Unterricht der öffentlichen Musikschulen.

    Nicht-immunisierte Lehrkräfte und Dirigent/innen müssen in allen Stufen einen tagesaktuellen Antigen-Testnachweis oder ein Antigen-Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erbringen (max. 24 Stunden alt).

    3G: Nachweislich geimpft, genesen, getestet mit Antigen-/ PCR-Test | 3G+: Nachweislich geimpft, genesen, getestet mit PCR-Test | 2G: Nachweislich geimpft, genesen | 2G+: Nachweislich geimpft, genesen und getestet

     

    Alarmstufe

    Alarmstufe II

    Veranstaltungen

    z. B. Proben, Konzerte, Stadtfeste, Volksfeste, Informationsveranstaltungen, etc.

    Max. 25.000 Personen, max. 50% der zugelassenen Kapazität der

    Besucher/innen

    Max. 500 Personen, max. 50% der zugelassenen Kapazität der Besucher/innen

    2G

     

    2G+*

    (*Ausnahmen Seite 3)

    Gremiensitzungen

    z. B. Mitgliederversammlungen,

    Vorstandssitzungen (bei e. V.)

    3G

    Unterricht an Blasinstrumenten und Gesang & alle weiteren Fächer

    Gemeinsame Nutzung von Instrumenten und Gegenständen vermeiden. Optional Schutzwand zwischen Schüler/innen & Lehrer/innen.

    Blasinstrumente & Gesang: mind. 2 Metern Abstand, Blasinstrumente: kein Durchblasen oder Durchpusten, Kondenswasser auffangen.

    Gesang: in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, im Freien keine Maskenpflicht.

    2G

    2G+*

    (*Ausnahmen Seite 3)

    Private Zusammenkünfte, private Veranstaltungen (wie Geburtstagsfeiern , Hochzeitsfeiern etc.) Gilt auch bei Treffen in gastronomischen Betrieben.

    Nicht mitgezählt werden Kinder unter 14 Jahren. Paare, die nicht zusammen leben zählen als ein Haushalt.

    Geimpfte & Genesene, aus medizinischen Gründen nicht geimpfte

    Personen: ohne Begrenzung

    1 Haushalt + 2 weitere Personen eines Haushalts

    in geschlossenen Räumen: Max. 10 Personen im Freien: Max. 50 Personen

    falls eine Person nicht-immunisiert: 1 Haushalt + 2 weitere Personen eines Haushalts

    Details zu Abstand/Maskenpflicht/Teststrategie/Hygienekonzept und Datenverarbeitung siehe Seite 3.

    Seite 2 von 3 | Stand: 27.12.2021

    Abstand (CoronaVO § 2)

    1. Empfehlung Mindestabstand von 1,5 Metern.

    2. Falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist es umso wichtiger, dass die Nachweispflicht der Zugangskontrolle konsequent eingehalten wird (FAQ).

    3. Beim Unterricht an Blasinstrumenten und Gesang gilt ein Abstand von 2 Metern in alle Richtungen (CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ).

    Das Abstandsgebot für Unterricht/Prüfungen entfällt für das 2G-Optionsmodell (Zutritt nur für geimpfte/genesene + Schüler/innen) in der Basisstufe (CoronaVO § 15).

    Keine Maskenpflicht für (CoronaVO § 3)

    1. Kinder bis einschließlich 5 Jahre.

    2. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig).

    3. Den privaten Bereich.

    4. Zusammentreffen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann, z.B. am Sitzplatz mit 1,5 m Abstand.

    5. Den praktischen Unterricht an Blasinstrumenten sowie beim Musizieren/Singen/Essen/Trinken, da unzumutbar oder nicht möglich. Bei Gesangsunterricht genügt eine medizinische Maske.

    6. Prüfungen, wenn 1,5 Meter Abstand dauerhaft eingehalten wird und 3G eingehalten wird (CoronaVO § 15).

    7. Den Fall, dass ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist (z. B. Trennwände oder Abstand & Lüftungskonzept).

    8. Das 2G-Optionsmodell (Zutritt nur für geimpfte/genesene) in der Basisstufe.

    Ausnahmen von PCR-Pflicht & 2G und 2G+-Beschränkung (CoronaVO § 5)

    2G:
    Kinder bis einschließlich 5 Jahren; Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht eingeschult sind. Grundschüler/Innen, Schüler/Innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule-gilt nur für Schüler/Innen bis einschl. 17 Jahre und nicht während den Ferien.

    Personen bis einschließlich 17 Jahren, die nicht zur Schule gehen (hier negativen Antigen-Test erforderlich)
    Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. (ärztlicher Nachweis erforderlich)

    Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. (Negativer Antigen-Test erforderlich

    2G+:

    Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben
    Vollständig geimpfte Personen oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max.
    3 Monate zurück).
    Kinder bis einschließlich 7 Jahre die noch nicht eingeschult sind (gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken).
    Personen für die es keine Empfehlung für eine Auffrischungsimpfung der STIKO gibt. Also bspw. vollständig geimpfte Ki/Ju bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel

     

    Testnachweis (CoronaVO § 4 & 5, siehe auch COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV )

    1. Hierfür können Bürgertests oder Angebote von Arbeitgeber, Schulen und Leistungserbringern (nach §6 TestV) genutzt werden (Antigen-Schnelltests max. 24 Stunden alt, PCR-Tests max. 48 Stunden alt vor Beginn der Veranstaltung).

    2. Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht desjenigen durchführen, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss und gilt nur für diese Veranstaltung/Probe/etc.

    3. Schüler/innen, die an der regelmäßigen Testung teilnehmen, gelten als getestet (Glaubhaftmachung durch Ausweisdokument der Schule) oder Tests wie 1. nachweisen oder wie 2. durchführen.

    4. Asymptomatische Kinder bis einschließlich fünf Jahre (oder noch nicht eingeschult) gelten als getestet.

    5. Geimpfte und genesene Personen die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren Immunisierung weniger als 3 Monate zurück liegt, müssen bei 2G+ keinen Testnachweis vorzeigen.

    Hygienekonzept: Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere (CoronaVO § 7)

    1. Die Umsetzung der Abstandsempfehlung, Darstellung der Schutzmaßnahmen, wenn Abstände nicht eingehalten werden und die Regelung von Personenströmen.

    2. Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.

    3. Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und

    4. Eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. Deutlicher Hinweis auf 2G-Optionsmodell, falls in Gebrauch.

    5. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

    Ab 5.000 Besucher/innen muss das Konzept vorab dem örtlichen Gesundheitsamt vorgelegt werden.

    Zugangskontrolle/Überprüfung von Nachweisen (CoronaVO § 6/6a)

    1. Veranstalter/innen sind verpflichtet zur Überprüfung der Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original.

    2. Sofern technisch nicht ausgeschlossen ist die Überprüfung mit elektronischen Anwendungen (z. B. CovPassCheck-App) durchzuführen.

    Datenverarbeitung/Anwesenheitsdokumentation (CoronaVO § 8)

    1. Es dürfen von allen Teilnehmer/innen, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden.

    2. Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, werden von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen.

    3. Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für die zur Datenverarbeitung Verpflichtete nicht lesbare Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, wenn die Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erfolgen kann.

    Seite 3 von 3 | Stand: 27.12.2021


     

    Nachweis für geimpfte und genesene Personen

    Name:

    Im Sinne § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV vom

    8. Mai 2021) gelte ich als geimpfte Person.

    Ich habe eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (je nach

    Impfstoff ein oder zwei Einzelimpfungen) erhalten und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung am sind mindestens 14 Tage vergangen. Einen Impfnachweis (Impfpass oder Impfbescheinigung) habe ich einer/m Hygienebeauftragten vorgezeigt.

    ODER

    Ich habe nachweislich eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden und habe zusätzlich eine

    Bestätigung durch Verein/Ensemble: (nur durch eine/n Hygienebeauftragte/n auszufüllen)

    Die entsprechenden Nachweise wurden mir vorgelegt.

     

    Ort, Datum Unterschrift Hygienebeauftragte/r

    Impfstoffdosis am erhalten. Die Nachweise (Impfpass oder Impfbescheinigung und positives PCR-Testergebnis) habe ich einer/m Hygienebeauftragten vorgezeigt.

    genesene Person.

    Ich habe nachweislich eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden. Das positive PCRTestergebnis liegt mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurück. Die 6 Monate und damit mein Status als genesene Person enden am .

    Einen Genesenennachweis (PCR-Befund oder ärztliches Attest: https://www.badenwuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-umcorona/faq-nachweise-fuer-geimpfte-und-genesene-personen/) habe ich einer/m Hygienebeauftragten vorgezeigt.

    Hiermit bestätige ich, dass ich im Sinne des § 2 SchAusnahmV als geimpfte bzw. genesene Person gelte und die entsprechenden Nachweise einer/m Hygienebeauftragten vorgezeigt habe.

    Ort, Datum Unterschrift geimpfte/genesene Person, ggf. Unterschrift Erziehungsberechtigte/r

     

     

    Nachweis zur Befreiung von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung

    Name:

    Nach Corona-Verordnung BW (CoronaVO vom 16. September 2021) gilt:

    „Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer AntigenTestnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.“

    Hiermit bestätige ich, dass ich nach § 5 (1) der CoronaVO BW eine ärztliche Bescheinigung für die Ausnahme von der strengeren Testpflicht vorliegen habe. Somit genügt auch in der Alarmstufe und Warnstufe ein Antigen-Testnachweis anstelle eines PCR-Testnachweises bzw. der 2GZutrittsbeschränkung (siehe auch https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/ dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf).